Statuten

„Together!"
Verein zur Förderung ökosozialen Bewusstseins und
Realisierung gemeinnütziger Projekte

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen
„Together! - Verein zur Förderung ökosozialen Bewusstseins
und Realisierung gemeinnütziger Projekte“
(2) Er hat seinen Sitz in 9581 Ledenitzen, Denkmalweg 7. Sein Tätigkeitsbereich ist regional unbegrenzt. Im Vordergrund steht der Grundgedanke und die Absicht, miteinander die Welt positiv verändern zu können. Der Verein ist nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet, überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.

§ 2 Vereinszweck
(1) Miteinander positiv leben und lernen: Das aktive Miteinander im Verein soll Menschen die Möglichkeit geben, ganzheitliche, sowie naturverbundene Lebensweisen und die naturgegebenen Gesetzmäßigkeiten wieder zu entdecken um sie bewusst achten zu lernen. Wir schaffen Raum um eigenverantwortlich zu agieren, Mangel und Opferbewusstsein loszulassen und als gleichberechtigte Glieder der menschlichen Gemeinschaft im besten Wissen und Gewissen für die menschliche Gemeinschaft im Sinne der gesamten Schöpfung zu handeln.
(2) Finanzielle und soziale Unterstützung: Die gesamte Tätigkeit des Vereins dient dem Gemeinwohl, insbesondere der Unterstützung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der Unterstützung und Stabilisierung der Lebenshaltung aller. Dies gelingt einerseits durch die Weitergabe von Gütern aller Art und andererseits durch die Stärkung der individuellen Fähigkeiten.
(3) Ressourcen und Umwelt: Durch Sammlung von Lebensmitteln und Gütern aller Art und ihrer Wiederzuführung zu bestmöglichem allgemeinem Nutzen, wird ein aktiver Beitrag gegen die Umweltbelastung bei sonstiger Verschwendung von wertvollen Ressourcen geleistet. Dies wirkt sich positiv auf unsere Umwelt aus und hilft wertvolle Ressourcen zu sparen.
(4) Integration und Gleichstellung: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Daher ist es eine unserer Aufgaben, alle Menschen unabhängig von persönlichen Kriterien wie z.B. Migrationshintergrund, Geschlecht, sonstige, die Möglichkeit der Integration nicht vorzuenthalten und zu fördern. Die Gleichstellung der Frau und der daraus resultierenden Rechte ist uns ein besonderes Anliegen.
(5) Umsetzung und Unterstützung allgemeinnütziger Projekte weltweit: Das gesamte Wirken, gesammelte Sach- und Geldspenden sowie die im § 3 erwähnten Tätigkeiten und Mittel sollen unabhängig von nationalen Kriterien, allgemeinnützige, lebensbejahende Projekte unterstützen.
(6) Vernetzung und Kooperation: Der Verein möchte sich mit Menschen vernetzen, den Austausch fördern und im Sinne des natürlichen Gleichgewichts von Mensch und Natur wirken. Dabei hat die Förderung des menschlichen Bewusstseins für die Erhaltung des Lebens Priorität. Die Kooperation in diesem Sinne ist allgemein erwünscht.
(7) Grundgedanken des Vereins:
o Wir leben in dem menschlichen Bewusstsein, dass all unsere Gedanken, Gefühle, Worte und Handlungen entsprechend universellen Gesetzmäßigkeiten wirken.
o Wir begegnen einander im Geiste der Brüderlichkeit zum Wohle der menschlichen Gemeinschaft.
o Eine liebevolle und lebenserhaltende Gemeinschaft basiert auf Gleichwertigkeit, Gleichberechtigung, Achtsamkeit und vorbehaltlosem Geben und Empfangen.
o Das Wohl der Gemeinschaft ist grundsätzlich für das Wohl des Einzelnen und umgekehrt.
o Das Recht und das Wirken des Einzelnen ist dem Recht und dem Wirken der Gemeinschaft gleichwertig.
o Jedes Lebewesen hat das universelle Recht auf seine naturgegebene Würde, auf inneres und äußeres Wachstum, auf den Ausdruck seiner Kreativität und ein, dem entsprechend erfülltes Dasein.
o Bewusste und freie Wahrnehmung von Gedanken und Gefühlen sowie konsequentes Denken in Achtung der wirkenden Gesetzmäßigkeiten in Verbindung mit dem entsprechenden Ausdruck in Wort und Tat, fördern und ermöglichen ein friedliches und glückliches Zusammenleben.

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
(1) Betreiben von Vereinsräumlichkeiten:
a) Together Points/Ausgabestellen: Foodsharing, Verteilung von Kleidern und Gütern aller Art, Deutschkurse, Raum für Workshops, Weiterbildungsmaßnahmen, Infoveranstaltungen, etc.
c) Together Lodn – Verkauf/Weitergabe vom recycling und upcycling Waren im Rahmen der Vereinstätigkeit.

(2) Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten (ideelle Mittel) verwirklicht werden:
a) menschlicher Einsatz jedes Einzelnen.
b) die Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Vereinen, Organisationen, Firmen weltweit.
c) die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszwecks (z.B. Flohmärkte, Umwelttage, Vorträge, Seminare, Workshops etc.).
d) die Bekanntmachung des Vereins mittels eigener Website, sowie sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, etc,... .
e) die Bekanntmachung mittels Presse, Rundfunk, Fernsehen und diverser Medien (z.B. Flyer).
f) die Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten, Fachhochschulen und anderen Bildungseinrichtungen.
g) dem Bereitstellen sowohl digitaler, als auch analoger Medien zur Bekanntmachung der Projekte und aktiven Mitwirkung zur Erreichung der Ziele des Vereins. Dazu zählen das Bereitstellen von Pressemitteilungen, selbst erstellter Videos, Fotos, Tonaufnahmen, Texte, Flyer etc.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Einnahmen aus dem 2nd Hand Bereich
c) Sponsoring
d) Spenden und Sammlungen
e) sonstigen Zuwendungen (z.B. Sachspenden)
Die Mittel des Vereins dürfen für die von der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden und auch für die Förderung, Erhaltung und Entwicklung des Vereins.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein hauptsächlich mit ihrem Engagement, ihrer individuellen Leistung, dem Einbringen ihrer Fähigkeiten für das Wohle der Gemeinschaft und einem jährlichen Mitgliedsbeitrag. Diese Mitglieder sind stimmberechtigt.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit und den Zweck des Vereins ideell, materiell und finanziell (z.B. durch jährlichen Mitgliedsbeitrag, Spenden) fördern und unterstützen. Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Der Mindestbeitrag beträgt 24€ pro Jahr.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Die Mitgliedschaft wird erst mit der erfolgten Konstituierung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich vorsätzlich gegen die Vereinsgrundsätze verhält. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder per E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Generalversammlung berufen. Doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die Berufung muss vorständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung der Generalversammlung, die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet. Eine Generalversammlung bezüglich Entscheidung über Ausschluss muss binnen sechs Monaten stattfinden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines aktiv teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Änderung oder Ergänzung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
b) Schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
d) Beschluss eines/der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Zu allen Generalversammlungen, ordentliche und außerordentliche, sind vom Vorstand an alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftliche Einladungen, mittels Post oder E-Mail, zu versenden. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§ 9 Abs.1 und Abs.2 lit. a-c) durch die/einen Rechnungsprüfer (§9 Abs.2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (§ 9 Abs.2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor ihrem Termin schriftlich per Post oder E-Mail beim Vorstand eingelangt sein.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zum Termin mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so findet dreißig Minuten später eine weitere Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(8) Wahlen und Beschlüsse erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert, der Verein aufgelöst oder der Vorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder enthoben werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende des Vereines (Obmann/Obfrau), bei dessen Verhinderung sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschluss des Voranschlages auf Antrag des Vorstandes. Dies bezieht sich auf geplante Vereinsaktivitäten, Projekte und Maßnahmen ;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
d) Prüfung von Rechnungen und Rechtsgeschäften durch Rechnungsprüfer;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern;
g) Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Kassier/Kassierin und Schriftführer/Schriftführerin) und jeweils einem Stellvertreter für diese Positionen. Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, nimmt er an der Vorstandssitzung mit beratender Stimme teil. Bei einer höheren Anzahl von Mitgliedern oder organisatorischen Bedarf werden zusätzliche Vorstandsmitglieder bestellt. Wenn sich der Verein mit mehreren überregionalen Gruppen organisiert, soll pro Region (z.B. Bezirk, Land) ein weiteres Vorstandsmitglied bestimmt werden, oder bei Bedarf ein eigener Vorstand bestellt werden.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in beziehungsweise einem anderen Mitglied des Vorstands, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau. Ist diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz sein/er ihr/er Stellvertreter/in, beziehungsweise dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12a Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs.1 und Abs.2 lit. a-c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 12b Geschäftsführer, geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Der Vorstand kann durch Beschluss die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer übertragen und sich lediglich die Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten und Angelegenheiten von erheblicher finanzieller Tragweite vorbehalten. In gleicher Weise kann die Übertragung an ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied erfolgen.

§ 13 Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und/oder des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und/oder des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die jährliche Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 sowie Abs. 7 und 8 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Entscheidungen des Schiedsgerichts werden schriftlich ausgefertigt und den Streitteilen zugestellt. Eine weitere Ausfertigung ist dem Vorstand zu übermitteln.

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator/Abwickler zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Auflösung des Vereines sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes soll das verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.